Besondere Vertragsbedingungen Long-Term Solutions Flex

Besondere Vertragsbedingungen Long-Term Solutions Flex

der EMobG Services Germany GmbH

Stand: Oktober 2024

§ 1 Anwendungsbereich

Diese besonderen Vertragsbedingungen Long-Term Solutions Flex („Flex-AVB“) gelten für alle auf Grundlage eines Rahmenvertrages mit der Bezeichnung „Flex“ (der „Flex-Rahmenvertrag“) zwischen EMobG Services Germany GmbH („Europcar“) und dem Vertragspartner („Kunde“) abgeschlossenen Langzeitmietverträge zwischen dem Kunden und Europcar mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 90 Tagen (jeweils ein „Flex-Mietvertrag“). Diese Flex-AVB finden nur auf Anmietungen in Deutschland Anwendung.
Diese Flex-AVB gelten nicht für Mietverträge mit der Bezeichnung „SuperFlex“, mit denen Fahrzeuge für eine Dauer von 30 bis zu 90 Tagen angemietet werden können.
Die Flex-AVB finden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auf den Flex-Mietvertrag Anwendung. Ergänzend gelten die Allgemeinen Vermietbedingungen von Europcar („AVB“) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Der Flex-Rahmenvertrag, diese Flex-AVB und die AVB werden samt Anlagen Bestandteile des Flex-Mietvertrages. Soweit Bedingungen in den AVB im Widerspruch zu diesen Flex-AVB stehen, gelten die entsprechenden Bedingungen aus diesen Flex-AVB vorrangig. Vorrang vor diesen Flex-AVB und den AVB haben die im Flex-Rahmenvertrag vereinbarten Bedingungen.
Dem Flex-Rahmenvertrag gehen wiederum die über das Flex-Auftragsformular und dessen Bestätigung durch Europcar zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Europcar nicht anerkannt, es sei denn Europcar hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Voraussetzungen für den Abschluss eines Flex-Mietvertrages
Voraussetzung für den Abschluss eines Flex-Mietvertrages ist der Abschluss eines schriftlichen (Textform genügt) Flex-Rahmenvertrages zwischen Europcar und dem Kunden. Zum Abschluss von Flex-Mietverträgen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB berechtigt.
2.2 Abschluss eines Flex-Mietvertrages
Der Kunde wählt im Bestellprozess die gewünschte Abo-Konfiguration und Mindestlaufzeit aus. Mit Einreichen des ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformulars gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Flex-Mietvertrages ab. Der Flex-Mietvertrag zwischen Europcar und dem Kunden kommt zustande, wenn Europcar per E-Mail an die vom Mieter im Auftragsformular angegebene E-Mail-Adresse die Annahme des Auftrags bestätigt. Europcar behält sich das Recht vor, Angebote zum Abschluss eines Flex-Mietvertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 3 Vertragsgegenstand und Fahrzeugnutzung

3.1 Fahrzeug
Der Flex-Mietvertrag gilt für die ausgewählte Fahrzeugkategorie (SIPP-Code). Dem Kunden wird für die Vertragslaufzeit ein Fahrzeug der gewählten Fahrzeugkategorie zur Verfügung gestellt. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Modell, eine bestimmte Marke, Ausstattungslinie oder Farbe.
3.2 Fahrer
Der Kunde kann nach Maßgabe des Flex-Mietvertrages ein angemietetes Fahrzeug den im von Europcar bestätigten Auftragsformular genannten Mitarbeitern überlassen. Der tatsächliche Nutzer des Fahrzeugs wird im Folgenden „Fahrer“ genannt. Wenn dies im Flex-Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, ist der Kunde zudem berechtigt, das Fahrzeug an weitere seine Mitarbeiter als Fahrer zu überlassen, ohne dass diese im Auftragsformular genannt werden müssen („Mitarbeiteroption“ oder „Firmenbestätigung Fahrer“ genannt).
Bei der Überlassung des Fahrzeugs an den Fahrer bleibt der Kunde in jedem Fall für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen des Flex-Mietvertrages verantwortlich und trägt gegenüber Europcar alle Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Fahrer, insbesondere die Fahrzeugmiete sowie Kosten für Zusatzleistungen, Betankungen und Fahrzeugschäden.
Der Kunde ist nur nach Vereinbarung der Mitarbeiteroption berechtigt, das Fahrzeug an andere als die im Flex-Mietvertrag ausdrücklich genannten Personen zu überlassen. Der Kunde überprüft vor Überlassung eines Europcar-Mietfahrzeugs an den Fahrer, ob dieser die Mindestanforderungen nach den Europcar-AVB für die jeweilige Fahrzeugkategorie erfüllt. Der Kunde ist bei Vereinbarung der Mitarbeiteroption verpflichtet, für alle Fahrten mit dem Mietfahrzeug einen Nachweis über den jeweiligen Fahrer zu führen. Der Kunde steht insbesondere dafür ein, dass
(a) das Fahrzeug nur an Fahrer überlassen wird, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind;
(b) sämtliche polizeilichen und behördlichen Anhörungen und Anfragen im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen beantwortet und an den betreffenden Fahrer weitergeleitet werden.
3.3 Nutzungsumfang
Die im Flex-Mietvertrag vereinbarten Freikilometer sind im Mietpreis inklusive. Für Zusatzkilometer, die über die vereinbarten Freikilometer hinausgehen, zahlt der Kunde die sich aus der Preisliste oder ergänzend den AVB ergebenden Zusatzkosten.
3.4 Preise
Die Preise für die Anmietung des Fahrzeugs ergeben sich aus der Flex-Preisliste in der zwischen dem Kunden und Europcar im Rahmenvertrag vereinbarten Fassung. Die Flex-Preisliste wird dem Kunden vor Abschluss des Flex-Rahmenvertrages übersandt. Ergänzend gelten die Preise gemäß AVB. Die Preise aus der Flex-Preisliste gelten vorrangig vor den AVB.
3.5 Anbringen von Beklebungen
Fahrzeuge dürfen nur nach schriftlicher Sondervereinbarung mit Europcar beklebt werden. Die Kosten für das Bekleben, Entfernen von Beklebungen sowie alle Schäden, die durch das Bekleben entstehen, trägt der Kunde.

§ 4 Fahrzeugübergabe und -rückgabe

4.1 Fahrzeugübergabe
Fahrzeuge, die über Flex-Mietverträge angemietet werden, können an ausgewählten Flex Europcar Stationen abgeholt und zurückgegeben werden („Flex-Station“). Alternativ, nach Wahl des Kunden, stellt Europcar das Fahrzeug an einem Standort des Kunden in Deutschland kostenfrei zum Bereitstellungsdatum zu. Europcar vereinbart mit dem Kunden einen verbindlichen Termin zur Fahrzeugübergabe an der vom Kunden ausgewählten Flex-Station bzw. bei Zustellung an der Betriebsstätte des Kunden.
Bei der Übergabe des Fahrzeugs von Europcar an den Kunden muss der Fahrer persönlich anwesend sein; ohne Vereinbarung der Mitarbeiteroption ist nur die im Auftragsformular genannte Person zur Abholung berechtigt. Der Fahrer hat bei der Abholung die in den AVB vorgesehenen Ausweisdokumente vorzulegen.
4.2 Fahrzeugrückgabe
Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich in der Flex-Station, in der das Fahrzeug abgeholt wurde. Europcar kann die Rücknahme des Fahrzeugs verweigern, wenn der Kunde das Fahrzeug an einer anderen als der vereinbarten Station zurückgibt.
Europcar und der Kunde können alternativ die Abholung des Fahrzeugs durch Europcar am Standort des Kunden vereinbaren.
4.3 Zustellung und Abholung
Bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden stellt Europcar das Fahrzeug zum Zweck der Fahrzeugübergabe an die vereinbarte Betriebsstätte des Kunden zum vereinbarten Termin zu bzw. holt es zum Zweck der Fahrzeugrückgabe ab. Termine können grundsätzlich nur innerhalb der Standard-Öffnungszeiten (montags bis freitags) der betreuenden Station vereinbart werden.
Die Zustellung und Abholung ist bei den mit Europcar vereinbarten Regelterminen für den Kunden kostenfrei. Hierzu zählen die Fahrzeugübergabe zum Beginn der Miete, der reguläre Fahrzeugdurchtausch (Ziffer 5.2), die ordentliche Fahrzeugwartung (Ziffer 5.3) und die Fahrzeugrückgabe nach einer ordentlichen Kündigung bzw. zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit.
4.4 Einhaltung von Terminen
Der Kunde ist verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort das Fahrzeug zu übernehmen bzw. zurückzugeben. Nimmt der Kunde den vereinbarten Termin zur Fahrzeugübergabe bzw. -rückgabe nicht wahr, berechnet Europcar dem Kunden die Miete ab dem vereinbarten Termin der Fahrzeugübergabe bzw. bis zur tatsächlichen Fahrzeugrückgabe.

§ 5 Fahrzeugcheck, -durchtausch und -wartung während der laufenden Miete

5.1 Fahrzeugcheck
Mit dem regelmäßigen Fahrzeugcheck werden während der Vertragslaufzeit insbesondere der Fahrzeugzustand und die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kilometerlaufleistung überprüft. Zur Vereinfachung wird der Fahrzeugcheck vorrangig in digitaler Form durchgeführt.
Hierzu ist der Kunde verpflichtet, die von Europcar angefragten Informationen an Europcar zu übermitteln. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, im Rahmen des Fahrzeugchecks folgende Bilder anzufertigen und an Europcar zu übermitteln (wie in der E-Mail zum Fahrzeugcheck beschrieben):
  • ein gut auflösendes Foto von jeder der vier Fahrzeugseiten (insgesamt vier Bilder), wobei das Kennzeichen auf jedem Bild sichtbar sein muss;
  • ein Foto vom Kilometerstand sowie
  • ein Foto des hinteren Kennzeichens.
Der digitale Fahrzeugcheck ist maximal einmal pro Monat auf Aufforderung durchzuführen. Europcar fordert den Kunden per E-Mail zum digitalen Fahrzeugcheck auf. Nach Erhalt der E-Mail hat der Kunde die vorstehend genannten Bilder und ggf. weitere angefragte Informationen innerhalb eines Zeitraums von 7 Kalendertagen an Europcar zu übermitteln.
Zeigen sich Auffälligkeiten am Fahrzeug oder sind die übermittelten Informationen unzureichend, erfolgt eine physische Überprüfung des Fahrzeugs. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch Europcar ist der Kunde verpflichtet, mit Europcar einen Termin in den folgenden 7 Kalendertagen zu vereinbaren und das Fahrzeug in der vereinbarten Station zu dem vereinbarten Termin vorzuführen. Stellt sich im Rahmen dieser Überprüfung heraus, dass das Fahrzeug erhebliche, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist, kann Europcar einen Fahrzeugdurchtausch vornehmen.
Unabhängig vom vorstehenden digitalen Fahrzeugcheck behält sich Europcar das Recht vor, nach Aufforderung – maximal einmal innerhalb von 90 Tagen – einen physischen Fahrzeugcheck in der vereinbarten Station durchzuführen, und benachrichtigt den Kunden zum Zweck der Terminvereinbarung per E-Mail.
Kommt der Kunde der Aufforderung zu einem digitalen oder physischen Fahrzeugcheck oder zur Terminvereinbarung nicht innerhalb der gesetzten Frist bzw. zu dem vereinbarten Termin nach, behält sich Europcar das Recht vor, von dem Kunden die Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 150,00 je versäumtem bzw. nicht vereinbartem Termin in Rechnung zu stellen. Unberührt davon gilt die Verpflichtung zur Vorführung des Fahrzeugs in der vereinbarten Station unverändert fort. Die Gebühr fällt nicht an, wenn der Kunde nachweist, dass er das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat. Dem Kunden ist gestattet nachzuweisen, dass Europcar kein bzw. ein geringerer Schaden durch den verspäteten Fahrzeugcheck entstanden ist.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Durchführung der Fahrzeugchecks wiederholt nicht nach, kann Europcar gemäß Ziffer 6.2.2(c) den Flex-Mietvertrag kündigen.
5.2 Fahrzeugdurchtausch
Die Fahrzeuge unterliegen beschränkten Haltedauern und Kilometerlaufleistungen. Bei Erreichen einer bestimmten Haltedauer und/oder Kilometerlaufleistung kann Europcar einen Fahrzeugdurchtausch durchführen. Europcar nimmt das Fahrzeug zurück und stellt dem Kunden ein anderes Fahrzeug der vereinbarten Fahrzeugkategorie bereit.
Europcar vereinbart für den Fahrzeugdurchtausch mit dem Kunden einen Termin. Der Kunde ist verpflichtet, den Termin unter den Bedingungen aus Ziffer 4.1 wahrzunehmen.
5.3 Fahrzeugwartung
Sollten Signale oder Symbole im Bordcomputer des Fahrzeugs Service-/Wartungsarbeiten als erforderlich anzeigen, ist der Kunde verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch an Europcar unter +49 40 520 18 8008 zu wenden.
Unbeschadet der Pflichten, die der Kunde gemäß AVB (insbesondere Ziffer 5 und 13) hinsichtlich Pflege und Wartung des Fahrzeugs zu erfüllen hat, führt Europcar bei Erforderlichkeit folgende Arbeiten als Inklusivleistung durch:
5.3.1 Ordentliche Fahrzeugwartung / TÜV und HU
Bei der ordentlichen Fahrzeugwartung / TÜV und HU nimmt Europcar alle erforderlichen Maßnahmen vor, die vom Hersteller oder vom Gesetzgeber vorgegeben sind, um die Betriebsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Ist eine Fahrzeugwartung / TÜV und HU fällig, vereinbart Europcar mit dem Kunden einen Termin zur Durchführung der Maßnahmen. Der Kunde ist verpflichtet, den Termin unter den Bedingungen aus Ziffer 4.1 wahrzunehmen.
5.3.2 Kostenfreies Ersatzfahrzeug während der Fahrzeugwartung und Reparatur
Europcar stellt dem Kunden für die Dauer der Fahrzeugwartung bzw. -reparatur ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ohne dass der Kunde hierfür eine höhere Miete zahlen muss. Europcar bemüht sich, dem Kunden als Ersatzfahrzeug ein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie bereitzustellen. Das Ersatzfahrzeug kann jedoch auch aus einer höheren oder niedrigeren Fahrzeugkategorie stammen. Im Übrigen gelten für das Ersatzfahrzeug dieselben Bedingungen wie für das ursprünglich angemietete Fahrzeug.

§ 6 Laufzeit; Kündigung

6.1 Vertragslaufzeit
Der Flex-Mietvertrag hat die vereinbarte Mindestlaufzeit, die mindestens 90 Tage beträgt. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem im Auftragsformular ausgewählten und von Europcar bestätigten Bereitstellungstermin. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um je weitere 30 Tage („Verlängerungslaufzeit“) bis zu einer maximalen Vertragslaufzeit von 720 Tagen, wenn der Kunde den Flex-Mietvertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. zum Ende der aktuellen Verlängerungslaufzeit kündigt.
6.2 Kündigung
6.2.1 Ordentliche Kündigung
Europcar und der Kunde können den Flex-Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung vor dem Ende der Mindestlaufzeit bzw. der aktuellen Verlängerungslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Eine Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit führt nicht zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mit dem Kunden.
6.2.2 Kündigung aus wichtigem Grund
Ein wichtiger Grund, der Europcar zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
(a) an den Fahrzeugen überdurchschnittlich hohe Schäden entstehen;
(b) wesentliche Mängel/Schäden am Fahrzeug nicht unverzüglich an Europcar gemeldet werden;
(c) ein mit Europcar vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wird;
(d) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist;
(e) der Kunde gegen geltende Gesetze verstößt;
(f) mit dem Fahrzeug in ein gesperrtes Land (siehe Ziffer 3 in den AVB) eingereist wird;
(g) die vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden und dadurch der Fahrzeugwert gemindert wird;
(h) das Fahrzeug unbefugten Dritten zum Gebrauch überlassen wird; und/oder
(i) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
6.2.3 Form der Kündigung
Die Kündigung bedarf der Textform. Jede Kündigung des Kunden ist per E-Mail an de.lts4business@europcar.com zu senden.
6.2.4 Abwicklung der Rückgabe
Europcar bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb von 2 Werktagen und teilt ihm die erforderlichen Informationen zur Abwicklung der Fahrzeugrückgabe mit. Für die Rückgabe gilt Ziffer 4.1.
Kündigt Europcar den Vertrag aus wichtigem Grund, ist der Kunde verpflichtet, binnen 48 Stunden nach Wirksamwerden der Kündigung das jeweilige Fahrzeug an Europcar zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt in der Station, in der das Fahrzeug angemietet wurde, zu den üblichen Geschäftszeiten.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

Mit Vertragsabschluss willigt der Kunde der Anlage eines sogenannten Business Accounts für das Unternehmen ein. Die Fahrzeugmiete ist für je 30 Tage im Voraus auf dem vereinbarten Zahlungsweg zu zahlen. Bei einer Rücklastschrift ist Europcar berechtigt, dem Kunden zusätzlich die Rücklastschriftkosten in Rechnung zu stellen.
7.1 Miete und Gebühren
Die Miete und anfallende Gebühren für etwaige Zusatzleistungen richten sich nach dem Flex-Mietvertrag sowie ergänzend der Preisliste und den AVB.
7.2 E-Invoicing
Europcar stellt Rechnungen an den Kunden elektronisch aus („E-Invoicing“) und übersendet sie an die vom Kunden bei Europcar hinterlegte E-Mail-Adresse.

§ 8 Änderungen

8.1 Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit
Europcar behält sich das Recht vor, die Tarife und sonstigen Mietkosten zum Beginn einer jeden Verlängerungslaufzeit der Entwicklung der Bereitstellungskosten anzupassen. Bereitstellungskosten sind insbesondere, aber nicht ausschließlich: Steuern und Abgaben, Kraftstoffpreise, Versicherungs-, Personal- und Sachkosten. Eine Mietpreiserhöhung kommt in Betracht, und eine -ermäßigung ist vorzunehmen, wenn die Bereitstellungskosten nach Vertragsschluss um mehr als 5 % steigen oder sinken. Kostensteigerungen bzw. -senkungen von Bereitstellungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht durch Kostensenkungen bzw. -steigerungen bei anderen Bereitstellungskosten bzw. die automatische Mieterhöhung nach vorstehendem Absatz ausgeglichen werden. Die Weitergabe von Kostensteigerungen und -senkungen wird Europcar dem Kunden schriftlich (Textform genügt) mitteilen. Die Änderungen der Tarife und sonstigen Mietkosten teilt Europcar dem Kunden unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zum Beginn der nächsten Verlängerungslaufzeit an. Die Ankündigung erfolgt durch Mitteilung der geänderten Höhe der Tarife und sonstigen Mietkosten per E-Mail unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem der aktuelle Vertragszeitraum endet und ab dem die geänderten Tarife und sonstigen Mietkosten greifen.
Der Kunde kann einer Erhöhung binnen einer Woche in Textform an die von Europcar in der Mitteilung angegebene E-Mail-Adresse widersprechen. Widerspricht der Kunde der Erhöhung, steht Europcar ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der aktuellen Vertragslaufzeit zu. In der Ankündigung der Änderung der Tarife und sonstigen Mietkosten wird Europcar den Kunden gesondert auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Frist hinweisen.
8.2 Änderungen der Flex-AVB und der AVB
Die Regelungen dieser Flex-AVB und der AVB beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen und der entsprechenden Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für den Fall, dass sich diese ändern, behält sich Europcar vor, Regelungen – mit Ausnahme von Preisen, für die Ziffer 8.1 gilt – unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um im Rahmen einer zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertrages das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen oder entstandene Vertragslücken zu schließen. Europcar darf ferner Änderungen an den Regelungen vornehmen, die für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft sind.
Europcar kündigt dem Kunden die Änderung der Flex-AVB bzw. AVB unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens vierzehn Tagen an. Die Ankündigung erfolgt durch Mitteilung der geänderten Regelungen per E-Mail unter Angabe des Zeitpunkts, in dem die Änderungen wirksam werden, und ihres Grundes.
Der Kunde ist innerhalb der oben genannten Frist berechtigt, der Anwendung der geänderten Flex-AVB bzw. AVB auf die laufenden Flex-Mietverträge in Textform (E-Mail) zu widersprechen. Setzt der Kunde die Nutzung widerspruchslos fort, gelten die abgeänderten Regelungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird Europcar den Kunden gesondert auf das Kündigungsrecht und die Bedeutung der Frist hinweisen.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Kunde hat Europcar einen Wechsel der Geschäftsanschrift sowie eine Änderung seiner Bank- und Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
Europcar ist berechtigt, regelmäßig Kreditauskünfte über vertretungsberechtigte Personen des Kunden und den Kunden selbst sowie mit ihm mehrheitlich verbundenen Unternehmen im In- und Ausland einzuholen.
Änderungen und/oder Ergänzungen eines Flex-Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Textform genügt).
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten entspricht. Dies gilt auch im Fall einer Vertragslücke.
Die Flex-Mietverträge und diese Flex-AVB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Flex-Mietvertrag ist Hamburg.